Nach der jüngsten Aktion des Chaos Computer Club (CCC) ist der so genannte Bundestrojaner wieder in aller Munde. Konkret bestehen die neuesten Vorwürfe der Datenschützer darin, dass den Ermittlungsbehörden in unzulässig weitem Umfang einer Kontrolle der überwachten Personen ermöglicht werde.
Der Bundestrojaner stellt ein Programm dar, das zunächst auf den Rechner des auszuspähenden Verdächtigen aufgespielt werden muss. Gängig ist insofern, den Trojaner im Anhang einer E-Mail zu versenden und darauf zu hoffen, dass der Adressat die angehängte Datei öffnet. Sobald dies geschieht, aktiviert sich der Bundestrojaner und entfaltet, vom Benutzer des Computers unbemerkt, seine Dienste.
Nach den jüngsten Erkenntnissen des Chaos Computer Club soll der Bundestrojaner aber weit mehr können, als es nach Vorgaben des Verfassungsgerichtes aus Karlsruhe eigentlich zulässig wäre. Die Analyse der Datenschützer, die gerade einen vermeintlichen Bundestrojaner untersucht haben, hat ergeben, dass nicht lediglich ausgehende Emails abgefangen und gelesen werden können. Vielmehr soll es den Überwachungsbehörden auch möglich sein, auf die gespeicherten Daten auf der Festplatte zuzugreifen. Dies hatte das Bundesverfassungsgericht aber unlängst als unverhältnismäßig intensiven Eingriff in Grundrechte Verdächtiger beschrieben und damit für unzulässig erklärt.
Brisant ist ferner, dass die Datei, die dem Chaos Computer Club von dritter Seite zugespielt worden ist und angeblich bereits in der Vergangenheit präventiv eingesetzt wurde, noch über eine weitere entscheidende Funktion verfügen soll. Es sei nämlich möglich, die Schadsoftware durch externen Zugriff zu steuern, wodurch unter Umständen auch Dateien auf dem Computer der jeweils betroffenen Person installiert werden können, die zuvor gar nicht dort vorhanden waren.
Dies lässt befürchten, dass im schlimmsten Falle Beweismittel auf einem Rechner platziert werden können, um auf dieser Grundlage gegen den Eigentümer des PC später eine Anklage oder gar eine Verurteilung durch ein Strafgericht zu erreichen. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob von dieser technischen Option durch den Staat auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde. Denn alleine die vorhandene Möglichkeit könnte Verteidiger im Strafverfahren auf den Grundsatz “Im Zweifel für den Angeklagten” (“in dubio pro reo”) verweisen und einen Freispruch für ihren Mandaten fordern lassen.
Damit der Hiobsbotschaften nicht genug, denn zu den Angriffspunkten des Bundestrojaners soll zusätzlich auch die Steuerung der eventuell an PC oder Laptop integrierten Webcam gehören. Dies bedeutet, dass Ermittlungsbehörden der Bundesrepublik in der Lage wären, das Wohn- oder Arbeitszimmer eines Verdächtigen permanent zu observieren und insoweit eine konstante Bildübertragung zu gewährleisten. Eine solche Maßnahme läge hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität noch deutlich über dem einst politisch heiß umstrittenen “Großen Lauschangriff”.